OGH 8 ObA 42/17k
Worum es ging: Wirkt ein Strafurteil auch im Zivilprozess gegen den Verurteilten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurden Sie rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, können Sie sich im Zivilprozess gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, den Zivilprozess bis zum Ende des Strafverfahrens zu unterbrechen.
Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.
Nein. Der Haftpflichtversicherer war im Strafverfahren nicht beteiligt und hatte dort kein rechtliches Gehör. Deshalb bindet ihn das Strafurteil im späteren Zivilverfahren nicht. Ähnliches gilt für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, an deren Verfahren die Beteiligten nicht ausreichend mitwirken konnten.
Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.
Ja, zumindest in gedrängter Form. Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung muss neben den wesentlichen Bestandteilen die als erwiesen angenommenen Tatsachen knapp darstellen. Nur so lässt sich nachvollziehen und überprüfen, ob der Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2017, 8 Ra 28/17x-50
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 334 StGB § 80 StGB § 81 StPO § 270 ZPO § 411 ZPO § 417a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.895 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8ObA42/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) A*****, und 2) P*****, beide vertreten durch Milchram Ehm Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) W. ***** GmbH, *****, 2) K***** H*****, ebendort, beide vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3) K***** G*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.082,74 EUR sA und 25.742,36 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen sowohl der erst- und zweitbeklagten Parteien als auch der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2017, GZ 8 Ra 28/17x-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).