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Reicht der Vorwurf, das Urteil sei schlecht begründet?

betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Wer ein Strafurteil wegen eines Begründungsmangels bekämpft, muss genau angeben, worin dieser Mangel liegt. Die bloße allgemeine Behauptung, das Urteil sei unzureichend begründet, genügt nicht. Der Oberste Gerichtshof kann darauf dann nicht eingehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (86 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt XIV/59, vgl JBl 48 Nr 317).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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