Reicht der Vorwurf, das Urteil sei schlecht begründet?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Wer ein Strafurteil wegen eines Begründungsmangels bekämpft, muss genau angeben, worin dieser Mangel liegt. Die bloße allgemeine Behauptung, das Urteil sei unzureichend begründet, genügt nicht. Der Oberste Gerichtshof kann darauf dann nicht eingehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (86 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt XIV/59, vgl JBl 48 Nr 317).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die bloße Behauptung, die Urteilsbegründung sei "unvollständig", wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.OGH 13 Os 50/25i, 15.10.2025
- Hier: Fehlende Anführung jener Umstände im Rahmen der Besetzungsrüge, die den Besetzungsmangel begründen sollen.OGH 12 Os 60/25b, 05.08.2025
- Hier: Bloße Behauptung, die Begründung des Erstgerichts sei zur Überprüfung des Urteils nicht ausreichend.OGH 12 Os 136/23a, 29.02.2024
- Mit der bloßen Behauptung, das Urteil wäre hinsichtlich der Feststellungen zu den Anlasstaten undeutlich und widersprüchlich, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht gesetzmäßig ausgeführt.OGH 12 Os 111/13k, 12.12.2013
- Hier: Zwar liegt eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zum Vermögensschädigungsvorsatz offen zu Tage, weil unverständlich bleibt, aus welchem Grund die Angeklagten entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes einen Rechtsanspruch auf Zahlung nicht erkannt haben sollten. Jedoch wird der pauschale Verweis auf die den getroffenen Feststellungen entgegenstehende Lebenserfahrung den vom Gesetz verlangten Mindestanforderungen für die Ausrichtung des Rechtsmittelvorbringens an den Kategorien konkreter Nichtigkeitsgründe nicht gerecht.OGH 17 Os 11/13s, 30.09.2013
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Behauptung einer bloßen Scheinbegründung ohne Darlegung, weshalb die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlussfolgerungen „zirkulär" und „unlogisch" sein sollten.OGH 14 Os 100/06x, 10.10.2006
- Die bloße Behauptung, das Erstgericht habe Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen, ohne diese konkret zu bezeichnen, stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 dar.OGH 13 Os 110/02, 30.04.2003
- Hier: Auch zur Z 5a.OGH 13 Os 8/92, 20.05.1992
- Hier: Auch zur Z 5a: Die Urteilsbegründung pauschal als unschlüssig und hypothetisch zu schelten, genügt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes.OGH 11 Os 129/88, 11.10.1988
- KH 909.OGH 14 Os 102/87, 22.07.1987
- Nicht substantiiert und daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.OGH 13 Os 60/87, 14.05.1987
- Die Beschwerde darf sich nicht in floskelhaften Behauptungen ohne essentiellen Bezug auf die gegebene Begründung des Urteils erschöpfen.OGH 12 Os 70/84, 07.06.1984
- Entbehrt die Mängelrüge einer näheren Substantiierung, so kann sie (deswegen) keine Beachtung finden.OGH 12 Os 135/81, 08.09.1981
- Insoweit ist die Beschwerde einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erledigung nicht zugänglich.OGH 9 Os 4/81, 17.03.1981
- Der Vorbehalt dieser Ausführungen für den Gerichtstag ist nicht zulässig.OGH 9 Os 148/79, 21.10.1980
- Es wird dem § 285a Z 2 StPO nicht entsprochen.OGH 10 Os 82/77, 15.06.1977
- Die Nichtigkeitsbeschwerde hat die bekämpften Aussprüche sowie die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anzuführen.OGH 11 Os 99/76, 10.09.1976
- Mit einer solchen allgemein gehaltenen Behauptung wird lediglich die Beweiswürdigung unzulässigerweise bekämpft.OGH 13 Os 50/76, 07.05.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 86.
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
Im Gesetz
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