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Bekomme ich meine Auslagen ersetzt, wenn ich für andere tätig werde?

günstig für Beauftragter betrifft Beauftragte, Auftraggeber, Betreuer, Konsumenten
Ja. Die Regel, dass der Auftraggeber den notwendigen oder nützlichen Aufwand ersetzen muss, gilt nicht nur beim klassischen Auftrag. Sie kann auch auf andere Fälle sinngemäß angewendet werden, in denen jemand im Interesse eines anderen tätig wird, etwa bei einem Betreuungsvertrag. Die Beteiligten können aber etwas anderes vereinbaren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die (dispositive) Regelung des § 1014 ABGB ist auch auf andere Fälle einer Tätigkeit im fremden Interesse analog anwendbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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