OGH 7 Ob 174/18s
Worum es ging: Gilt das Nachbarrecht, wenn die Einwirkung vom eigenen Grund kommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Regeln über nachbarliche Einwirkungen gelten nicht sinngemäß, wenn die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. Solche Einwirkungen sind entweder unrechtmäßig, dann können Sie sich unmittelbar dagegen wehren, oder Sie haben sie gestattet. Im zweiten Fall entscheiden die getroffenen Vereinbarungen und die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, ob und in welchem Umfang Sie Ersatz verlangen können.
Das Nachbarrecht greift nur, wenn es keine andere rechtliche Grundlage gibt. Besteht zwischen Ihnen und dem Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist allein diese für die gegenseitigen Rechte und Pflichten maßgebend. Wurde die Beziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Ja, wenn Ihre Einwendungen den Kostenzuspruch tatsächlich verringert haben; dann gebührt Ersatz nach einem eigenen Tarifansatz. Haben Sie in der Hauptsache ohnehin gewonnen, bekommen Sie für Ihre Einwendungen dagegen nichts, weil die Regel für Rechtsmittel hier nicht gilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 12.03.2018, 1 Cg 139/16g-40
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.06.2018, 2 R 61/18f-48
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
7Ob174/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** Limited, *****, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 509.122,85 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2018, GZ 2 R 61/18f-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. März 2018, GZ 1 Cg 139/16g-40, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zinsenbegehrens vom 4. 11. 2014 bis 19. 12. 2016 wie folgt zu lauten hat:
1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 509.122,85 EUR samt (Zinsen iHv) 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 4. 11. 2014 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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