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Muss das Gericht die Baukostenabrechnung durch Sachverständige prüfen lassen?

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Nein, nicht zwingend. Ob ein Gutachten nötig ist oder die gewöhnliche Fachkunde des Richters ausreicht, entscheiden die Tatsacheninstanzen nach ihrem Ermessen; der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht. Die Vorschriften über den Beweisbeschluss sollen das Verfahren straffen und gliedern, nicht ausweiten.

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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

1. Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken. 2. § 22 Abs 2 Z 4 WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §31 Abs3, AußStrG 2005 §33, AußStrG 2005 §66 Abs1 AV, WGG 1979 §22 Abs2 Z3, WGG 1979 §22 Abs2 Z4

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