OGH 5 Ob 224/18d
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.
Ja. Hat das Gericht einen Teil Ihres Begehrens übersehen und später nachgeholt, ist das eine eigenständige Entscheidung. Ob und wie Sie sie bekämpfen können, wird gesondert beurteilt. Ein Rechtsmittel dagegen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass man nur einmal Rechtsmittel erheben darf.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Nein, nicht zwingend. Ob ein Gutachten nötig ist oder die gewöhnliche Fachkunde des Richters ausreicht, entscheiden die Tatsacheninstanzen nach ihrem Ermessen; der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht. Die Vorschriften über den Beweisbeschluss sollen das Verfahren straffen und gliedern, nicht ausweiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.08.2018, 39 R 191/18d
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.09.2018, 39 R 120/18p-187
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.09.2018, 39 R 17/18s-187
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 35 AußStrG § 41 AußStrG § 45 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 22 ZPO § 366 ZPO § 423
Entscheidungstext
51 Absätze, 20.754 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob224/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller im führenden Verfahren AZ 8 Msch 4/12x Dr. H* T*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, im Verfahren AZ 8 Msch 3/12z 1. a) N* B*, b) D* A*, 2. a) P* G*, b) R* G*, 3. P* S*, 4. a) Dr. M* H*, b) Dr. Y* L*, 5. A* S*, 6. a) M* L*, b) S* L*, 7. S* P*, 8. a) M* K*, b) R* A*, 9. Dr. A* R*, 10. Dr. E* R*, 11. C* G*, 12. B* Z* (vormals G*), 13. K* R*, 14. a) G* W*, b) P* W*, 15. a) Ing. E* K*, b) H* K*, 16. T* P*, 17. M* P*, 18. P* P*, 19. S* R*, 20. B* N*, 21. a) A* P*, b) C* P*, 22. C* R*, 23. W* K*, 24. Mag. S* K*, 25. I* M*, 26. H* T*, 27. V* S*, 28. R* B*, 29. M* S*, 30. D* A*, 31. B* R*, 32. A* S*, 33. B* W*, 34. I* E*, 35. a) Mag. C* F*, b) M* F*, 36. S* S*, 37. E* T*, 38. E* H*, 39. A* B*, 40. a) Mag. C* R*, b) Mag. I* L*, 41. a) M* K*, b) M* K*, 42. R* B*, 43. R* L*, 44. E* W*, 45. W* S*, 46. I* S*, 47. D* G*, 48. H* F*, 49. N* K*, 50. K* K*, 51. a) H* S*, b) Mag. I* S*, 52. Mag. R* G*, 53. A* W*, 54. A* W*, 55. a) R* Z*, b) E* Z*, 56. Mag. R* U*, 57. F* D*, 58. G* V*, 59. K* H*, 60. I* S*, 61. K* T* (vormals R*), 62. H* P*, 63. Dr. I* K*, 64. C* R*, 65. T* H*, 66. a) T* S*, b) J* S*, 67. V* H*, 68. R* S*, 69. Mag. G* H*, 70. A* P*, 71. G* K*, 72. K* B*, 73. C* C*, 74. Mag. A* F*, 75. Dr. R* B*, 76. B* M*, 77. Ing. R* B*, 78. Dipl.-Ing. A* F* F*, 79. Mag. M* K*, 80. P* P*, 82. Mag. W* A*, 83. Dipl.-Ing. F* W*, 84. Mag. I* K*, 85. Mag. A* M*, 86. Mag. A* P*, sowie im Verfahren AZ 8 Msch 2/12b Dipl.-Ing. M* Ü*, alle *, alle vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen Überprüfung der Angemessenheit des Preises gemäß §§ 15, 22 Abs 1 Z 6 WGG, über I. den Revisionsrekurs aller Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. September 2018, GZ 39 R 120/18p-187, II. den Revisionsrekurs des Antragstellers im führenden Verfahren Dr. H* T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 39 R 191/18d, 39 R 192/18a, 39 R 193/18y-186, III. den Revisionsrekurs des Antragstellers im führenden Verfahren Dr. H* T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. September 2018, GZ 39 R 17/18s-187, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden jeweils mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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