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Fällt das Verbot weg, wenn wir uns scheiden lassen?

günstig für Verbotsberechtigter betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Liegenschaftseigentümer, Käufer
Nein. Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung seine Wirkung nicht. Es fällt auch nach Abschluss eines Aufteilungsverfahrens nicht automatisch weg.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.09.2021 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1957)

Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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