Fällt das Verbot weg, wenn wir uns scheiden lassen?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Liegenschaftseigentümer, Käufer
Nein. Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung seine Wirkung nicht. Es fällt auch nach Abschluss eines Aufteilungsverfahrens nicht automatisch weg.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.09.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs‑ und Belastungsverbot behält seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten. Es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil.OGH 5 Ob 93/21v, 20.07.2021
- Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung.OGH 5 Ob 109/11g, 14.09.2011
- Da von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente gegen diese Ansicht der Rechtsprechung vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung.OGH 5 Ob 210/08f, 09.12.2008
- Der Anspruch auf Löschung des Verbotes im Scheidungsfall könnte nur im Wege einer (ausdehnenden) Auslegung erzielt werden, indem man die Ehegatteneigenschaft nicht nur als Begründungs-, sondern auch als Bestandsvoraussetzung des Verbotes ansehen würde, womit aber der Gesetzeszweck des Verbotes zu eng gesehen würde.OGH 10 Ob 510/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 93/21v, 20.07.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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