Kann ich einen Vertrag anfechten, weil ich die Rechtsfolgen falsch einschätzte?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsumenten, Unternehmer
In der Regel nein. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn Sie sich falsch vorgestellt haben, welche Folgen die Rechtsordnung unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Verhalten knüpft. Zumindest dort, wo das Gesetz zwingend ist, hilft Ihnen dieser Irrtum nicht. Sie können deshalb auch keine höhere Gegenleistung verlangen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ein Rechtsfolgenirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass eine als freier Dienstvertrag bezeichnete Vereinbarung zwingende arbeitsrechtliche Verpflichtungen nach sich zieht, kann nicht dazu führen, dass im Gegenzug auch die Gegenleistung zu erhöhen ist.OGH 9 ObA 51/12h, 24.09.2012
- Zumindest im Bereich zwingenden Rechts ist ein Rechtsfolgeirrtum unbeachtlich.OGH 8 ObA 26/00g, 28.09.2000
- OGH hält an herrschender Judikatur fest, zumindest für den Bereich der zwingenden Mietenschutzgesetzgebung, - dass Rechtsfolgeirrtum unbeachtlich sei.OGH 5 Ob 607/84, 11.12.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 119/20w, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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