Erfüllt eine E-Mail die verlangte Schriftform?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Mieter, Arbeitnehmer
Nein. Eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist keine Unterschrift und erfüllt daher die gesetzlich oder vertraglich verlangte Schriftform nicht. Sie bietet auch nicht jenen Schutz vor Übereilung, den das eigenhändige Unterschreiben mit sich bringt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2010)
Einfache, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG versehene E‑Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigung gemäß § 33 Abs 1 MRG.OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017
- Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht.OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017
- Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen.OGH 3 Ob 104/14m, 21.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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