Zum Inhalt springen

Erfüllt eine E-Mail die verlangte Schriftform?

betrifft Konsumenten, Unternehmer, Mieter, Arbeitnehmer
Nein. Eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist keine Unterschrift und erfüllt daher die gesetzlich oder vertraglich verlangte Schriftform nicht. Sie bietet auch nicht jenen Schutz vor Übereilung, den das eigenhändige Unterschreiben mit sich bringt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2010)

Einfache, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG versehene E‑Mails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Mietrecht · Kündigung des Mietvertrags per E-Mail
Vertragsrecht · Unterschrift bei schriftlichen Erklärungen
Arbeitsrecht · Form der Entlassungsmitteilung
Mietrecht · Schriftform für vereinbarte Kündigungsgründe
Mietrecht · Schriftform bei Anzeige an den Vermieter