Reicht ein Fax oder eine E-Mail für die Anzeige an den Vermieter?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine in Form einer einfachen E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG) abgegebene Erklärung des Mieters erfüllt das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 1 Z 5 MRG nicht.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
- Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt.OGH 5 Ob 207/02f, 05.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 886
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 10 · Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
- MRG § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zeigen Sie Ihren Ersatzanspruch für Investitionen nicht schriftlich an oder beziffern Sie ihn nicht, geht der Anspruch dadurch allein nicht verloren; es genügt vorerst die Erklärung, dass Sie innerhalb der Fristen Geldersatz für Aufwendungen auf die Wohnung verlangen. Der Vermieter muss Sie dann unter ausdrücklicher Angabe der Mängel und mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Verbesserung auffordern. Tut er das nicht, bleibt Ihr Anspruch aufrecht.
Nein. Beim Mieter soll die Schriftform vor übereilten Entscheidungen schützen, deshalb muss auch die Vollmacht seines Vertreters schriftlich sein. Beim Vermieter dient sie nur dem Beweis; dort genügt für den Vertreter eine mündliche Vollmacht.