Bekomme ich nichts, wenn ich die Gefahr selbst ausgelöst habe?
günstig für Halter betrifft Geschädigte, Autofahrer, Halter, Versicherer
Haben Sie die außergewöhnliche Gefahr, etwa das Schleudern eines Autos, selbst ausgelöst, kann der Halter von der Haftung befreit bleiben, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dafür muss Ihr eigenes Verhalten verkehrswidrig gewesen sein; ob schuldhaft oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2010)
Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen.OGH 2 Ob 111/15k, 21.10.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 D; EKHG §9 F
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