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Wird der Halter frei, wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrgäste, Fahrzeughalter, Liftbenützer
Nicht, wenn der Schaden unmittelbar auf eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs zurückgeht, die ein Dritter ausgelöst hat. Entscheidend ist allein, ob die auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war; wie stark der Eingriff des Dritten war, spielt keine Rolle. Anders ist es nur, wenn der Geschädigte die Gefahr selbst herbeigeführt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 23.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

Verwandte Fragen

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