Wird der Halter frei, wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen.OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021
- Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein.OGH 2 Ob 111/15k, 21.10.2015
- Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.OGH 2 Ob 122/08t, 14.08.2008
- Hier: Ausbrechendes Pferd.OGH 2 Ob 75/02x, 18.04.2002
- Schnellbremsung der Straßenbahn.OGH 2 Ob 50/82, 20.04.1982
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn.OGH 8 Ob 10/80, 21.02.1980
- Ausnahme nur, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte.OGH 2 Ob 25/78, 30.03.1978
- Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintanks infolge eines Zusammenstoßes.OGH 2 Ob 88/77, 12.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.