Haftet der Halter, obwohl ein Tier den Unfall ausgelöst hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers).OGH 2 Ob 252/03b, 30.10.2003
- Schleuderbewegungen deuten zwar meist auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hin, sie sind aber nicht deren notwendiges Merkmal.OGH 2 Ob 252/03b, 30.10.2003
- Hier: Ausbrechendes Pferd.OGH 2 Ob 75/02x, 18.04.2002
- Hier: Durch Notbremsung hervorgerufenes unkontrollierbares Schleudern des Fahrzeuges.OGH 8 Ob 42/87, 19.11.1987
- Schnellbremsung der Straßenbahn.OGH 2 Ob 50/82, 20.04.1982
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Verreißen des Fahrzeuges.OGH 8 Ob 7/81, 29.01.1981
- Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn.OGH 8 Ob 287/79, 20.03.1980
- Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn.OGH 8 Ob 10/80, 21.02.1980
- Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden.OGH 2 Ob 25/78, 30.03.1978
- Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintankes infolge eines Zusammenstoßes.OGH 2 Ob 88/77, 12.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 D
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.