Muss ich Lärm hinnehmen, wenn die Behörde ihn genehmigt hat?
günstig für Betreiber betrifft Nachbarn, Anrainer, Grundeigentümer, Betreiber
Eine behördliche Genehmigung kann ein Hinweis darauf sein, dass eine Störung ortsüblich ist, zählt aber nur, wenn der Störer alle zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung der Belastung ergreift. Lärm durch notwendige Rettungsflüge in einem Schigebiet kann als erwartbare Entwicklung noch ortsüblich sein. Das setzt voraus, dass die Auflagen eingehalten werden, niemand gesundheitlich beeinträchtigt wird und nur im wirklich nötigen Ausmaß geflogen wird.
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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn
a.
die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,
b.
damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
c.
nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
d.
der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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