Muss der Vermieter die Gesundheitsgefahr auch bei hohen Kosten beseitigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2010)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar.OGH 5 Ob 264/15g, 22.03.2016
- Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt.OGH 5 Ob 88/14y, 25.07.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 135/22x, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/18h, 06.11.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRG idF WRN 2006 §3 Abs1; MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2; MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.
Ob Ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist, entscheidet nicht darüber, wer nach dem Mietrechtsgesetz die Erhaltung schuldet. Haben Sie das besondere mietrechtliche Verfahren gewählt, wird nicht geprüft, ob sich aus dem allgemeinen Zivilrecht etwas anderes ergibt.