OGH 5 Ob 180/18h
Worum es ging: Genügt es zu schreiben, das Gericht habe falsch entschieden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Ja. Geht vom Mietgegenstand eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, muss der Vermieter sie beseitigen. Wie hoch der Aufwand dafür ist, spielt keine Rolle. Das Wort erheblich bezieht sich auf das Ausmaß der Gefahr, nicht auf die Höhe der Kosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 29.06.2017, 25 Msch 8/14f-20
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.03.2018, 40 R 226/17g-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob180/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin L*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner R*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2018, GZ 40 R 226/17g-27, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. Juni 2017, GZ 25 Msch 8/14f-20, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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