OGH 5 Ob 135/22x
Worum es ging: Prüft das Berufungsgericht meine Rechtsansicht in jedem Fall?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Berufungsgericht prüft die rechtliche Beurteilung nur, wenn Sie das Urteil auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpfen. Stützen Sie Ihre Rüge nur darauf, dass die Beweise falsch gewürdigt wurden, und folgt das Gericht dem nicht, bleibt die rechtliche Prüfung verwehrt.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Für die Hauptforderung haften der Wohnungseigentümer und die Eigentümergemeinschaft nebeneinander, sodass Sie sich an beide halten können. Vor Gericht sind sie aber nur lose verbunden, sodass die Regel über die einheitliche Behandlung mehrerer Beteiligter nicht gilt.
Ja. Geht vom Mietgegenstand eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, muss der Vermieter sie beseitigen. Wie hoch der Aufwand dafür ist, spielt keine Rolle. Das Wort erheblich bezieht sich auf das Ausmaß der Gefahr, nicht auf die Höhe der Kosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.05.2022, 40 R 289/21b-58
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 49e WEG 2002 § 4
Entscheidungstext
29 Absätze, 9.607 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob135/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers MMag. Dr. M*, vertreten durch die Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. L*, und 2. Eigentümergemeinschaft *, beide vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2022, GZ 40 R 289/21b-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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