Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 3/24h
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Wird eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Bei der Gebäudeversicherung ist etwa die Eigentümergemeinschaft die Versicherungsnehmerin, während die einzelnen Wohnungseigentümer mitversichert sind.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf nur der Versicherungsnehmer über die Ansprüche verfügen, auch wenn sie inhaltlich Ihnen zustehen. Zwischen beiden besteht eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Als Versicherter können Sie diese Ansprüche daher weder übertragen noch selbst bei Gericht geltend machen.
Weil der Versicherungsnehmer über die Ansprüche des Versicherten bestimmen kann, besteht zwischen beiden eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Er verwaltet die Ansprüche also für den Versicherten.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung liegt das formelle Verfügungsrecht beim Versicherungsnehmer. Die Forderung selbst steht inhaltlich dem Versicherten zu.
Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.
Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person selbst Partei. Nur sie kann daher ein Rechtsmittel erheben.
Verwaltet ein bestellter Vertreter Ihr Vermögen, muss das Gericht diese Verwaltung bei nennenswertem Vermögen immer überwachen und nicht erst bei einer konkreten Gefahr. Verwalten dagegen Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, überwacht das Gericht nur, wenn eine Liegenschaft dazugehört oder das Vermögen oder die Jahreseinkünfte 10.000 Euro wesentlich übersteigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 22.08.2023, 17 P 94/23h-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.11.2023, 44 R 477/23g-17
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 133 AußStrG § 62 AußStrG § 68 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 28
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.001 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Geschäftszahl
1Ob3/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2023, GZ 44 R 477/23g-17, mit dem der Rekurs der Eigentümergemeinschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. August 2023, GZ 17 P 94/23h-9, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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