Wie lange kann ich Geld für ungefragt genutzte Pläne fordern?
günstig für Leistender betrifft Architekten, Planer, Unternehmer, Bauherren
Dreißig Jahre. Nutzt jemand eine Leistung, die Sie außerhalb eines Vertrags erbracht haben, etwa die Pläne eines Architekten, gilt nicht die kurze dreijährige Frist für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb. Ihr Anspruch auf den Wert der Verwendung verjährt erst nach dreißig Jahren.
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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2010)
Ansprüche aus der Verwendung von außerhalb eines Vertrags erbrachten Leistungen eines Unternehmers (hier: Planungsleistungen eines Architekten) nach § 1041 ABGB bilden keine § 1486 Z 1 ABGB zu unterstellenden Ansprüche für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb und verjähren daher in 30 Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1041
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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