Wie lange kann ich vom Beauftragten den erzielten Gewinn herausverlangen?
günstig für Vollmachtgeber betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Hausverwalter, Mieter, Auftraggeber
Der Anspruch, dass Ihr Bevollmächtigter den erzielten Erlös oder Gewinn herausgibt, und das darauf gerichtete Begehren auf Rechnungslegung unterliegen nicht der kurzen dreijährigen Frist. Sie verjähren erst nach dreißig Jahren. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erfüllung, nicht um Schadenersatz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1962)
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses des Gewinnes nach § 1009 ABGB und das darauf gerichtete Rechnungslegungsbegehren unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024
- Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist Erfüllungs- und nicht Schadenersatzanspruch.OGH 6 Ob 14/23m, 24.03.2023
- Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt erst in dreißig Jahren.OGH 5 Ob 2063/96k, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/24y, 31.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1009
- ABGB § 1012
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
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