Wie lange darf ein Geldengpass dauern, ohne zahlungsunfähig zu sein?
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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen istOGH 6 Ob 106/25v, 16.10.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 106/25v, 16.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 200/24v, 23.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §30; KO §31; KO §66
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zahlungsunfähig sind Sie, wenn Ihnen dauerhaft das Geld fehlt, um fällige Rechnungen regelmäßig zu bezahlen. Ein kurzer Engpass genügt dafür nicht. Anzeichen sind, dass trotz Urteilen, Mahnungen und erfolgloser Pfändungen nicht gezahlt wird und nur noch die dringendsten Schulden beglichen werden.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.