Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 106/25v
Worum es ging: Haftet der Geschäftsführer, wenn er die Insolvenz zu spät anmeldet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen, schützt alle Gläubiger. Wird sie verletzt und erleiden Sie als Gläubiger dadurch einen Schaden, können Sie sich darauf berufen. Die Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Ihren Gunsten.
Ein Geständnis im Prozess betrifft an sich nur Tatsachen. Sie können aber auch Rechte oder Rechtsverhältnisse zugestehen, wenn Sie verstehen, welche Tatsachen dahinterstehen. Ein solches Zugeständnis wirkt dann ebenso.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.
Ob jemand zahlungsunfähig ist, beurteilt das Gericht rechtlich. Es handelt sich nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern um einen Teil der rechtlichen Beurteilung.
Zahlungsunfähig sind Sie, wenn Ihnen dauerhaft das Geld fehlt, um fällige Rechnungen regelmäßig zu bezahlen. Ein kurzer Engpass genügt dafür nicht. Anzeichen sind, dass trotz Urteilen, Mahnungen und erfolgloser Pfändungen nicht gezahlt wird und nur noch die dringendsten Schulden beglichen werden.
Auch die Vorschrift, die zur rechtzeitigen Beantragung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, ist ein Schutzgesetz. Wer dadurch als Gläubiger zu Schaden kommt, kann sich also darauf berufen.
Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.
Möglich. Der Geschäftsführer muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig beantragen. Diese Pflicht schützt auch Menschen, die sich erst danach an der Gesellschaft beteiligen und auf die Werthaltigkeit ihrer Investition vertrauen. Verletzt er die Pflicht, hat er Ihnen den Vertrauensschaden zu ersetzen.
Ein bloßer Engpass liegt vor, wenn schon im Vorhinein sehr wahrscheinlich war, dass Sie sich das nötige Geld in kurzer Zeit beschaffen und dann alle Schulden pünktlich zahlen können. Im Durchschnittsfall gilt dafür eine Frist von höchstens drei Monaten. Länger darf es nur dauern, wenn nahezu sicher ist, dass der Engpass beseitigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 24.03.2025, 62 Cg 109/21y-43
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.05.2025, 33 R 78/25w-48
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Geschäftszahl
6Ob106/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 66.789,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2025, GZ 33 R 78/25w-48, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. März 2025, GZ 62 Cg 109/21y-43, mit Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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