Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 200/24v
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.
Für die Beurteilung eines fehlerhaften Anlageprospekts kommt es nicht auf einzelne Angaben an, sondern auf das Gesamtbild, das der Prospekt über Vermögen, Ertrag und Zahlungsfähigkeit der Anlage vermittelt. Die falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen zudem so gewichtig sein, dass sich ein durchschnittlicher, verständiger Anleger davon bei der Wahl zwischen mehreren Anlagen beeinflussen ließe.
Die Haftung für einen fehlerhaften Anlageprospekt ist Schadenersatz und setzt daher ein Verschulden voraus. Der in Anspruch Genommene muss die Unrichtigkeit der Angaben gekannt haben oder hätte sie kennen müssen.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Dass es künftig noch andere gleichartige Fälle geben mag, macht eine Rechtsfrage allein noch nicht bedeutend genug für die letzte Instanz. Ebenso wenig genügt es, dass ein Erstgericht in einem anderen Verfahren mit anderen Parteien denselben Sachverhalt anders beurteilt hat.
Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Ein bloßer Engpass liegt vor, wenn schon im Vorhinein sehr wahrscheinlich war, dass Sie sich das nötige Geld in kurzer Zeit beschaffen und dann alle Schulden pünktlich zahlen können. Im Durchschnittsfall gilt dafür eine Frist von höchstens drei Monaten. Länger darf es nur dauern, wenn nahezu sicher ist, dass der Engpass beseitigt wird.
Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 07.12.2023, 48 Cg 3/14x-626
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2024, 3 R 67/24f-641
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob200/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. E* R*, 2. Dr. P* Z*, 3. Mag. E* Z*, 4. E* M*, 5. Ing. G* K*, 6. E* F*, 7. A* S*, 8. E* B*, 9. G* S*, 10. a) Mag. C* R* und b) D* R*, 11. B* E*, 12. C* B*, 13. E* R*, 14. W* P*, 15. A* B*, 16. U* W*, 17. Dr. K* O*, 18. G* K*, 19. Dr. A* C*, 20. Prof. (FH) Dr. M* S*, 21. a) O* B* und b) B* K*, 22. a) B* W* und b) E* W*, 23. Mag. K* P*, 24. a) U* G*, und b) G* G*, 25. M* H*, 26. M* D*, und 27. W* D*, 28. a) J* S* und b) Mag. D* S*, 29. D* P*, 30. Mag. M* F*, 31. B* F*, 32. Dr. M* N*, 33. D* P*, und 34. A* P*, 35. A* M*, 36. a) I* H* und b) W* H*, 37. H* S*, 38. a) R* L* und b) M* L*, 39. Dr. E* U*, 40. H* Sc*, 41. DI T* K*, 42. a) L* H* und b) A* H*, sowie 43. Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, 1.=13.-Kläger, 2.-Kläger, 3.-Klägerin, 6.-Kläger, 8.-Kläger, 9.-Klägerin, 11.-Kläger, 17.-Kläger, 18.-Klägerin, 23.-Klägerin, 24.-Kläger, 25.-Klägerin, 26.-Klägerin, 27.-Kläger, 30.-Klägerin, 31.-Klägerin, 32.-Kläger, 33.-Klägerin, 34.-Kläger, 41.-Kläger und 43.-Klägerin vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, alle anderen Kläger vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagten Parteien 1. U* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. R* AG, *, vertreten durch Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz, Rechtsanwalt in Wien, 3. B* AG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. E* AG, *, und 5. Er* AG, *, beide vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin D* GmbH, *, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen
zu 1.) 10.275,44 EUR sA (48 Cg 3/14x),
zu 2.) 20.438,42 EUR sA und
zu 3.) 5.100,50 EUR sA (48 Cg 1/15d),
zu 4.) 16.074 EUR sA (48 Cg 12/14w),
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