Zählt mein Umbau noch, wenn das ganze Haus umgestaltet wird?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2011)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 164/19g, 22.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die bloße Umgestaltung, Zusammenlegung oder Anpassung bestehender Räume nimmt der Wohnung den Mieterschutz nicht, auch wenn erhebliche Kosten aufgewendet wurden. Nötig ist, dass tatsächlich neue, bisher nicht vorhandene Räume geschaffen wurden, etwa durch An- oder Zubau oder durch völlige Umgestaltung des Gebäudeinneren mit Abbruch und Neuherstellung.
Eine Neuerrichtung liegt nur vor, wenn tatsächlich neuer Raum für Wohn- oder Geschäftszwecke gewonnen wird. Eine bloße bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums genügt nicht. Anpassungen, das Versetzen von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder die Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume zählen daher nicht dazu.