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Zählt mein Umbau noch, wenn das ganze Haus umgestaltet wird?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung, Liegenschaftseigentümer
Bei einem so weitreichenden Eingriff nicht mehr nach der Regel für Änderungen im Inneren einzelner Mietgegenstände. Wird ein ganzer historischer Gebäudekomplex auf Grundlage eines eigenen Finanzierungs- und Betriebskonzepts umfassend umgebaut und neu genutzt, sind die Änderungen in den einzelnen Objekten nur eine Folge davon.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2011)

Massive bauliche Eingriffe und konzeptive Umgestaltungen im Sinn einer Revitalisierung und Neunutzung eines ganzen historischen Gebäudekomplexes auf der Basis eines zwischen der Liegenschaftseigentümerin, der Betriebsgesellschaft und der mietenden Gebietskörperschaft begründeten besonderen wirtschaftlichen Finanzierungs‑ und Betriebskonzepts stellt ‑ qualitativ ‑ einen so weitreichenden Eingriff in das Gesamtobjekt dar, dass als Folge daraus resultierende Änderungen im Inneren einzelner Mietgegenstände keinen dem § 17 Abs 2 letzter Satz MRG zugänglichen Anwendungsfall mehr darstellen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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