Gilt auch ein Umbau ausschließlich an allgemeinen Teilen als Änderung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bedarf also der Zustimmung aller Mit-und Wohnungseigentümer, um die sachenrechtliche Folge dieser scheinbar geringfügigen baulichen Änderung zu regeln.OGH 5 Ob 38/08m, 26.08.2008
- Die sachenrechtlich nicht zu lösende Folge einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit Objekten im schlichten Miteigentum zu einheitlichen Objekten weist über § 16 Abs 2 WEG hinaus.OGH 5 Ob 38/08m, 26.08.2008
- Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 WEG 1975) ist nämlich weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.OGH 5 Ob 28/05m, 05.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 16.
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/24g, 30.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/20p, 15.04.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 182/20f, 18.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 221/19i, 20.02.2020
- OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 55/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 44/17g, 29.08.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.