Ist mit dem Zwischenurteil schon die Höhe entschieden?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte
Nein. Ein Zwischenurteil klärt nur, ob Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht. Alle Fragen zur Höhe bleiben dem ergänzenden Verfahren vorbehalten; äußert sich das Berufungsgericht trotzdem dazu, bindet das Erstgericht das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 28.11.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Eine trotzdem vom Berufungsgericht zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht bindet das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs sind daher auch für die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Überprüfung seines Zwischenurteils nicht relevant.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
Im Gesetz
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