Wann verletzt ein ähnliches Zeichen überhaupt eine Marke?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber, Konsument
Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.04.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wortmarke „GOLDEN HILL“ ua für die Klasse 43 (Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen).OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026
- Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“.OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025
- Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024
- Hier: Unterscheidungskraft der auf Bauelementen angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen verneint.OGH 4 Ob 16/23s, 12.09.2023
- Das Wissen des Verbrauchers über die "Farbcodes" von Tankstellen lässt keinen Rückschluss auf eine originäre Unterscheidungskraft des konkreten Zeichens zu (VwGH 2008/03/2025).OGH 4 Ob 16/23s, 12.09.2023
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Der mit einem ® versehene, allein unterscheidungskräftige Markenbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - nicht als die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Behauptung eigener Rechte verstanden.OGH 4 Ob 246/22p, 28.02.2023
- Hier: Der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie den Wort-Bild-Marken „Gasteiner“ mit blauen bzw schwarz-weißen Bergen fehlt es an originärer Unterscheidungskraft.OGH 4 Ob 171/22h, 22.11.2022
- Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“.OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021
- Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.OGH 4 Ob 46/18w, 23.08.2018
- Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung.OGH 17 Ob 2/11k, 23.03.2011
- Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte.OGH 17 Ob 7/11w, 23.03.2011
- Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas.OGH 4 Ob 158/06y, 28.09.2006
- Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.OGH 4 Ob 158/06y, 28.09.2006
- Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.OGH 4 Ob 158/06y, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 25.
- OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 246/22p, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z3; MSchG §10; UWG §9 B5; UWG §9 C3a
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