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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 108/20v

Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.

Ja. Die Vorschrift über den Schutz der Gewässer ist eine Schutzvorschrift, auf die Sie sich im Schadenersatz stützen können. Sie umfasst auch das Grundwasser. Ersatz gibt es aber nur, wenn den anderen ein Verschulden trifft.

Ja. Jeder ist verpflichtet, Gewässer rein zu halten. Sterben durch eine Verunreinigung Fische in einer Zuchtanlage, ist das vom Schutzzweck dieser Vorschriften erfasst. Bei Verschulden besteht daher Anspruch auf Ersatz, auch wenn Sie die Anlage nur aufgrund eines Vertrags mit dem Berechtigten betreiben.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.

Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Ja. Der gesetzliche Schutz der Gewässer erfasst ausdrücklich auch das Grundwasser. Es unterliegt damit denselben Schutzgrundsätzen wie die Gewässer an der Oberfläche.

Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Für Einwirkungen, die ein Dritter von seinem Grundstück aus verursacht, haftet der Grundeigentümer nur, wenn er die Störung wirksam und zumutbar verhindern könnte, und nur für Schäden, deren Eintritt für ihn ein kalkulierbares Risiko war. Für nicht vorhersehbare Schäden aus einer unzureichend gewarteten Kanalanlage eines Servitutsberechtigten haftet er grundsätzlich nicht. Der Servitutsberechtigte selbst haftet als Betreiber der Anlage für sämtliche von ihr ausgehenden Schäden wie ein Grundeigentümer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 26.488 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Geschäftszahl

1Ob108/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** und 2. M*****, beide *****, 3. Dr. A*****, 4. G*****, 5. D*****, sowie 6. N***** und 7. P*****, beide *****, alle vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. Bringungsgemeinschaft *****, und 2. Land Salzburg, beide vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 16.194,60 EUR sowie Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der erst- bis fünftklagenden Parteien (Revisionsinteresse 8.835,40 EUR) sowie die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 17.609,20 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 53 R 285/18w-144, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 27. September 2018, GZ 18 C 31/16a-126, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der erst- bis fünftklagenden Parteien sowie die Revision der erstbeklagten Partei werden zurückgewiesen.

Der Revision der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit, als dem Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei stattgegeben wurde, aufgehoben und dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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