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Kann ich Auskunft über meine Provisionen verlangen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte im Außendienst, Arbeitgeber, Handelsvertreter
Als Angestellter mit Provisionsanspruch können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen die für Ihre Provision maßgeblichen Geschäfte bekanntgibt. Erst damit können Sie Ihre Forderung genau beziffern. Das gilt auch für Geschäfte, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bei denen das Geld aber erst nach dessen Ende eingeht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Abweichende Provisionsvereinbarung im Dienstvertrag

Ja. Die gesetzlichen Regeln darüber, wann eine Provision entsteht und wann sie fällig wird, sind größtenteils nicht zwingend. Ihr Dienstvertrag darf davon abweichen oder solche Ansprüche einschränken.

günstig für Arbeitgeber Grenzen des Buchauszugs

Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.

Verwandte Fragen

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