Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 47/26h
Worum es ging: Welche Beweise darf das Gericht in meinem Verfahren verwenden?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren sind die Beweismittel nicht beschränkt. In Betracht kommt alles, was geeignet und zweckdienlich ist, den Sachverhalt zu klären, also Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern oder Banken sowie der Inhalt anderer Akten. Wie weit das Gericht davon Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen.
Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Im außerstreitigen Verfahren dürfen Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn eigene Rechte verletzt sind. Hat der leibliche Vater der Adoption zugestimmt und wird sie vom Gericht dennoch nicht bewilligt, steht ihm kein Rechtsmittel zu, mit dem er die Bewilligung erreichen will.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Nein. Das Kind wird zu seiner grundsätzlichen Einstellung befragt, besonders zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil. Eine Befragung zur konkreten Ausgestaltung der Kontakte sieht das Gesetz nicht vor. Ein unmündiges Kind kann das typischerweise auch nicht vernünftig beurteilen.
Die Befragung des Kindes soll dem Richter oder der Richterin vor allem einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen. Deshalb ist grundsätzlich der Anhörung durch das entscheidende Gericht der Vorzug zu geben.
Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann zusammen mit anderen Beweisen ausreichen, auch für eine Entscheidung über die Obsorge. Sie ist aber kein Sachverständigengutachten und darf einem solchen nicht gleichgesetzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 19.02.2026, 55 R 74/25y-124
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 105 AußStrG § 106a AußStrG § 31 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 ZPO § 362
Entscheidungstext
40 Absätze, 12.096 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Geschäftszahl
8Ob47/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren * 2017, in Pflege und Erziehung des Landes Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger, Bezirkshauptmannschaft *; Mutter: A*; Vater: G*, vertreten durch Dr. Lukas Standfest, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Februar 2026, GZ 55 R 74/25y-124, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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