Darf ich mein Kind ohne Aufsicht und frei gestaltet sehen?
günstig für Besuchsberechtigter betrifft Elternteil, Kind, Obsorgeberechtigter
Damit das Besuchsrecht seinen Zweck erreicht, soll der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt möglich sein. Das heißt in der Regel ohne Anwesenheit weiterer Personen, ohne Bindung an bestimmte Örtlichkeiten und mit der Möglichkeit, die Besuche selbst zu gestalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kann kein Grund für eine Besuchsbegleitung sein, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG.OGH 6 Ob 33/18y, 28.03.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 9 Ob 38/24i, 24.04.2024
- OGH 3 Ob 217/20p, 25.02.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
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