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Darf das Gericht die Obsorge ändern, weil es sinnvoll wäre?

günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Jugendhilfe
Nein. Eine gerichtliche Verfügung, die die Obsorge ganz oder teilweise entzieht oder Vorgaben für ihre Ausübung macht, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. Dass eine Maßnahme bloß zweckmäßig oder sinnvoll wäre, genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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