Darf das Gericht die Obsorge ändern, weil es sinnvoll wäre?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Jugendhilfe
Nein. Eine gerichtliche Verfügung, die die Obsorge ganz oder teilweise entzieht oder Vorgaben für ihre Ausübung macht, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. Dass eine Maßnahme bloß zweckmäßig oder sinnvoll wäre, genügt dafür nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.OGH 8 Ob 107/22a, 24.10.2022
- Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.OGH 8 Ob 152/17m, 26.01.2018
- Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht.OGH 1 Ob 179/17f, 15.12.2017
- Hier: § 181 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013.OGH 3 Ob 166/15f, 17.09.2015
- Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248.OGH 5 Ob 41/11g, 14.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 185/19w, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 17/17m, 04.05.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
Verwandte Fragen
Familienrecht · Änderung der elterlichen Rechte
Familienrecht · Auflagen an den obsorgeberechtigten Elternteil
Familienrecht · Eingriff bei Gefährdung des Kindeswohls
Familienrecht · Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung
Familienrecht · Entzug der Obsorge als letztes Mittel