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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2017 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 17/17m

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Nein. Eine gerichtliche Verfügung, die die Obsorge ganz oder teilweise entzieht oder Vorgaben für ihre Ausübung macht, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. Dass eine Maßnahme bloß zweckmäßig oder sinnvoll wäre, genügt dafür nicht.

Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.

Die unterstützenden und sichernden Maßnahmen des Gerichts müssen mit einem Verfahren über die Obsorge oder über das Kontaktrecht zusammenhängen. Ohne diesen Zusammenhang können sie nicht angeordnet werden.

Die Kinder- und Jugendhilfe klärt zunächst selbst ab, ob ein konkreter Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes besteht; dafür braucht es eine glaubhafte Mitteilung. Sie müssen an dieser Abklärung in gewissem Umfang mitwirken. Erst wenn Sie notwendige Schritte beharrlich verweigern, kann das Pflegschaftsgericht Verfügungen treffen; die Abklärung selbst ist Sache der Jugendhilfe und nicht des Gerichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 182 ABGB § 211 AußStrG § 107 AußStrG § 107a AußStrG § 62 AußStrG § 63

Entscheidungstext

68 Absätze, 24.405 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

5Ob17/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** S*****, geboren am ***** 2004, *****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft H*****, als Jugendhilfeträger, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29. November 2016, GZ 2 R 123/16z-830, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 4. August 2016, GZ 10 Ps 22/13d-824 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2016, GZ 10 Ps 22/13d-826, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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