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Muss ich mit der Klage warten, bevor die Rechtsschutzversicherung zahlt?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Kläger
Die Pflicht, vor einer Klage zuzuwarten, ist eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall. Sie wird erst dann bedeutsam, wenn Sie tatsächlich klagen und dafür Kostendeckung verlangen. Im Streit über die Deckung erst künftiger Verfahren spielt sie noch keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Die Warteverpflichtung iSd Art 8.1.5.3. ARB 2003 ist ‑ wie Pkt 2. des Art 8 der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ‑ eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

ARB 2003 Art8.1.5.3.; ARB 2003 Art8.2.; VersVG §6 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Verjährung in der Rechtsschutzversicherung

In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.

günstig für Versicherer Schlichtungsverfahren vor der Klage

Ja. Ist für Streitfälle ein Gutachter- oder Schlichtungsverfahren vereinbart, wird Ihr Anspruch erst fällig, wenn dieses Verfahren abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist. Klagen Sie vorher, kann Ihnen die Gegenseite die fehlende Fälligkeit entgegenhalten und die Klage wird abgewiesen. Hat die Versicherung darauf verzichtet oder endgültig und mit Hinweis auf die Folgen abgelehnt, können Sie sofort klagen.

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