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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 41/24s

Worum es ging: Wie weit darf die Versicherung ihre Ausschlüsse auslegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.

Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.

Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.

Die Pflicht, vor einer Klage zuzuwarten, ist eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall. Sie wird erst dann bedeutsam, wenn Sie tatsächlich klagen und dafür Kostendeckung verlangen. Im Streit über die Deckung erst künftiger Verfahren spielt sie noch keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

47 Absätze, 7.883 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Geschäftszahl

7Ob41/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Oktober 2023, GZ 1 R 164/23y-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 1. Juni 2023, GZ 9 C 668/22h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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