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Gilt ein Klauselverbot auch für anders formulierte Klauseln?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Verbraucherschutzverbände
Ja. Sinngleich sind Klauseln, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt haben. Ein Unterlassungsgebot im Verbandsverfahren darf daher auch sinngleiche Klauseln erfassen, also alle Bestimmungen, die aus denselben Gründen unzulässig sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.04.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127690 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zweite Verbandsklage gegen sinngleiche Klauseln

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

günstig für Unternehmer Ersatzregelung für unwirksame Klauseln

Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.

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