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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 31/15x

Worum es ging: Kann ich nochmals klagen, wenn ich schon eine einstweilige Verfügung habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.

Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.

Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.

Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.

Damit eine Mahnung als zugegangen gilt, muss der Unternehmer sie an jene Anschrift schicken, die Sie ihm zuletzt bekanntgegeben haben. Eine Adresse, die er auf anderem Weg erfahren hat, genügt dafür nicht.

Nur an der zuletzt von Ihnen selbst bekannt gegebenen Anschrift. Legt eine Bank eine neue Adresse zugrunde, die sie nicht von Ihnen erhalten hat, geschieht das auf ihr Risiko. Sie muss immer beweisen, dass die Erklärung an die letzte von Ihnen bekannt gegebene Adresse gelangt ist.

Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Ja, eine solche Klausel ist zulässig. Sie darf vorsehen, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten verschlechtern oder gefährdet sind und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gefährdet ist.

Nein. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen, die der Bank schon bei jeder wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage die sofortige Rückforderung erlaubt, ist unzulässig. Die vorzeitige Beendigung ist erst gerechtfertigt, wenn die Rückzahlung dadurch tatsächlich gefährdet wird.

Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.

An die Stelle der Barzahlung tritt ein eigener Anspruch des Geschäfts gegen die Kreditkartengesellschaft. Indem Sie den Beleg unter Vorlage Ihrer Karte unterschreiben, erteilen Sie eine Anweisung, die die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus angenommen hat. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Geschäft die vereinbarten Sorgfaltspflichten bei Annahme der Karte einhält.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Im Verfahren eines Verbandes werden einzelne Vereinbarungen mit einzelnen Kunden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Unternehmer eine unklare Klausel gegenüber einem Kunden zusätzlich erläutert hat, ändert das an der Beurteilung der Klausel nichts.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.

Ja. Sinngleich sind Klauseln, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt haben. Ein Unterlassungsgebot im Verbandsverfahren darf daher auch sinngleiche Klauseln erfassen, also alle Bestimmungen, die aus denselben Gründen unzulässig sind.

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

Wie weit Sie als Verbraucher der Bank bei nicht von Ihnen freigegebenen Zahlungen haften, regelt das Gesetz zwingend und abschließend. Eine zusätzliche Haftung, weil Sie eine im Vertrag vorgesehene Prüfpflicht verletzt haben, ist darin nicht vorgesehen. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig.

Nein. Postanschrift und E-Mail-Adresse sind zwei ganz verschiedene Zustellwege. Will sich ein Unternehmen darauf berufen, dass eine Erklärung als zugegangen gilt, muss es an beide zuletzt bekannt gegebenen Adressen zustellen, wenn beide der Abwicklung des Vertrags gedient haben oder dienen sollen. Eine Klausel, die dem Unternehmen die freie Wahl lässt, ist unzulässig.

Ja. Das Verbot betrifft alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen des Unternehmers an Sie, nicht nur Willenserklärungen. Erfasst sind also Erklärungen mit nachteiligen Folgen für Sie, etwa eine Mahnung, eine Fristsetzung, eine Kündigung, eine Rechnung oder ein Rücktritt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 1014 ABGB § 1333 ABGB § 1335 ABGB § 1400 ABGB § 1403 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6

Entscheidungstext

461 Absätze, 161.619 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

9Ob31/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Dr. Dehn, Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter und Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2015, GZ 30 R 11/14d-27, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Dezember 2013, GZ 18 Cg 66/12p-20, jeweils teilweise Folge gegeben wurde, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

II. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den vom Berufungsgericht untersagten Klauseln nachstehende Klauseln in Vertragsformblättern und allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich gegenüber Verbrauchern auf diese zu berufen:

1. Klausel 5 (Punkt 3.3.2. AGB alt):

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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