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Welche ähnlichen Klauseln sind von einem Verbot mitumfasst?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Verbraucherschutzverbände
Aus dem Urteilsspruch allein lässt sich meist nicht erkennen, welche Klauseln einer bereits verbotenen Klausel gleichzuhalten sind. Dafür kommt es auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis der gleichbedeutenden Klauseln bestimmt sich danach, warum die ursprüngliche Klausel verboten wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zweite Verbandsklage gegen sinngleiche Klauseln

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

günstig für Unternehmer Verbandsklage gegen empfohlene Klauseln

Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.

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