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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 138/24v

Worum es ging: Reicht es, dass viele Menschen dieselbe Frage haben?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgelöst wurde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das kann immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.

Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.

Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.

Von einer erhöhten Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn zu den üblichen Gefahren des Fahrens besondere Umstände hinzutreten, die diese Gefahren vergrößern. Solche Besonderheiten sind dann bei der Abwägung der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Auch die Haftung wegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr erfasst nur jene Schäden, die durch diese Gefahr tatsächlich verursacht wurden. Für andere Schäden wird auf dieser Grundlage nicht gehaftet.

Eine Vollbremsung, bei der das Fahrzeug in der Spur bleibt, gehört zum normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Sie begründet daher keine besondere Betriebsgefahr. Auf U-Bahn-Züge lässt sich das nicht ohne Weiteres übertragen, weil dort auch stehende Fahrgäste befördert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.204 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Geschäftszahl

2Ob138/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N *, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W *, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.426 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 3 R 28/24w-49, mit dem einer Berufung der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Dezember 2023, GZ 22 Cg 26/23a-44, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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