Zum Inhalt springen

Haftet der Halter auch bei Naturereignissen wie einem Felssturz?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Geschädigte, Bahnunternehmen
Ja. Geht von einem Fahrzeug oder einer Bahn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus und war diese die unmittelbare Unfallursache, bleibt die Haftung bestehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter, ein Tier oder höhere Gewalt diese Gefahr ausgelöst hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.03.2020 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1977)

Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 D

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Ursache der außergewöhnlichen Gefahr
Schadenersatz · Außergewöhnliche Betriebsgefahr und Ursache
Schadenersatz · Eingriff eines Dritten und Haftungsbefreiung
Schadenersatz · Naturereignis und Betriebsgefahr
Schadenersatz · Unfall durch Tier oder Dritten ausgelöst