Haftet der Halter auch bei Naturereignissen wie einem Felssturz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.03.2020 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn.OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020
- Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.OGH 2 Ob 181/11y, 07.08.2012
- Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.OGH 2 Ob 122/08t, 14.08.2008
- Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht.OGH 2 Ob 1142/95, 12.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 D
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.