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Haftet der Staat, wenn die Finanzaufsicht Warnhinweise ignoriert hat?

günstig für Anleger betrifft Anleger, geschädigte Kunden, Bund, Finanzmarktaufsicht
Nach der Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 2008 war die Aufsichtsbehörde verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn darin konkrete Verdachtsmomente auf gesetzwidrige und anlegerschädigende Geschäfte geäußert wurden. Für Sachverhalte davor gilt die spätere Einschränkung nicht. Ob ein Einschreiten geboten war, wird immer aus der Sicht vor dem Ereignis beurteilt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AHG §1 Cd2; FMABG 2008 §3 Abs1; WAG §24 Abs3

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