Haftet der Staat, wenn die Finanzaufsicht Warnhinweise ignoriert hat?
günstig für Anleger betrifft Anleger, geschädigte Kunden, Bund, Finanzmarktaufsicht
Nach der Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 2008 war die Aufsichtsbehörde verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn darin konkrete Verdachtsmomente auf gesetzwidrige und anlegerschädigende Geschäfte geäußert wurden. Für Sachverhalte davor gilt die spätere Einschränkung nicht. Ob ein Einschreiten geboten war, wird immer aus der Sicht vor dem Ereignis beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG entsprochen war.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
- Ob ein bzw welches Vorgehen durch Organe der BWA geboten gewesen wäre, ist ebenso wie die Frage nach der Vertretbarkeit ihres Handelns (oder Unterlassens) ex ante betrachtet zu beurteilen.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
- Hier: Frage, ob die FMA gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ.OGH 1 Ob 117/14h, 23.12.2014
- Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde.OGH 1 Ob 117/14h, 23.12.2014
- Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht.OGH 1 Ob 186/11a, 22.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 104/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Cd2; FMABG 2008 §3 Abs1; WAG §24 Abs3
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