Haftet der Staat, wenn die Bankaufsicht nicht eingeschritten ist?
günstig für Sparer betrifft Sparer, Anleger, Bankkunden, Geschädigte
Ja, gegenüber den Gläubigern und Sparern einer Bank. Es kommt nicht darauf an, ob ein eigenes Recht des Geschädigten verletzt wurde, sondern darauf, ob die verletzte Vorschrift auch seinen Schutz bezweckt. Die Regeln über die Bankenaufsicht sollen auch die Sparer schützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz (hier: 1939) gegenüber den Gläubigern (Sparern) der Bank.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen.OGH 1 Ob 28/09p, 31.03.2009
- Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.OGH 1 Ob 187/08v, 28.01.2009
- Hier: Behauptete Verletzung der Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer.OGH 1 Ob 19/08p, 20.06.2008
- Hier: Schutzzweck des § 24 StPO.OGH 1 Ob 143/07x, 29.01.2008
- Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst.OGH 1 Ob 142/06y, 17.10.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Normen über die Bankenaufsicht sollen - neben der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse - insbesondere auch die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften schützen. Aber: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.OGH 1 Ob 251/05a, 04.04.2006
- Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt.OGH 1 Ob 251/05a, 04.04.2006
- Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht.OGH 1 Ob 320/97h, 30.06.1998
- Die Bestimmungen über die Bankaufsicht sind Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht.OGH 1 Ob 22/92, 22.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049847 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 223/22h, 25.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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