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Haftet der Staat, wenn die Finanzaufsicht mich nicht schützte?

günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Bund, Aufsichtsbehörde
Das ist möglich. Die Aufsichtsbehörde musste bei ihrer Überwachung auch auf die Interessen der Anleger achten. Kommen Anleger zu Schaden, weil diese auch zu ihrem Schutz bestehenden Pflichten verletzt wurden, haftet der Bund nach den Regeln der Amtshaftung. Handelten die Organe vertretbar, besteht dagegen kein Anspruch.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2009)

Gemäß § 24 Abs 1 WAG (in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) hatte die Aufsichtsbehörde (BWA, FMA) bei ihrer Überwachungstätigkeit auch auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen. Kommen diese wegen einer Verletzung der auch zu ihrem Schutz statuierten Aufsichtspflichten zu Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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