Haftet der Staat, wenn die Finanzaufsicht mich nicht schützte?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Bund, Aufsichtsbehörde
Das ist möglich. Die Aufsichtsbehörde musste bei ihrer Überwachung auch auf die Interessen der Anleger achten. Kommen Anleger zu Schaden, weil diese auch zu ihrem Schutz bestehenden Pflichten verletzt wurden, haftet der Bund nach den Regeln der Amtshaftung. Handelten die Organe vertretbar, besteht dagegen kein Anspruch.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2009)
Gemäß § 24 Abs 1 WAG (in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) hatte die Aufsichtsbehörde (BWA, FMA) bei ihrer Überwachungstätigkeit auch auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen. Kommen diese wegen einer Verletzung der auch zu ihrem Schutz statuierten Aufsichtspflichten zu Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund verneint, da die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) letztlich vertretbar weitere Prüfschritte bzw Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG unterließen.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
- Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht.OGH 1 Ob 186/11a, 22.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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