OGH 1 Ob 104/22h
Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Ob ein Verhalten rechtswidrig war, wird also nach der damals geltenden Vorschrift beurteilt, auch wenn diese später geändert oder aufgehoben wurde.
Nach der Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 2008 war die Aufsichtsbehörde verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn darin konkrete Verdachtsmomente auf gesetzwidrige und anlegerschädigende Geschäfte geäußert wurden. Für Sachverhalte davor gilt die spätere Einschränkung nicht. Ob ein Einschreiten geboten war, wird immer aus der Sicht vor dem Ereignis beurteilt.
Nein. Für Vermögensschäden von Bankkunden aus einer fehlerhaften Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht haftet die Republik nicht, weil das Aufsichtsrecht solche Schäden nicht schützen soll. Gegen diese Regelung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; sie gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten eingetretenen Schäden und nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Nein. Der gesetzliche Haftungsausschluss für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden gilt auch für Tätigkeiten der Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht. Deren Handlungen werden der Finanzmarktaufsicht zugerechnet.
Nein. Ein Revisionsverband hat bei seinen Aufgaben nach dem Genossenschaftsrevisionsrecht keine hoheitlichen Befugnisse. Auch wenn eine Landesregierung diese Rolle übernimmt, ist die Bestellung des Prüfers kein Hoheitsakt, sodass sich daraus keine Amtshaftung ableiten lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 16.08.2021, 33 Cg 11/21m-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.03.2022, 14 R 155/21y-16
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 StPO § 190 StPO § 194 StPO § 2 StPO § 65 ZPO § 50
Entscheidungstext
63 Absätze, 23.490 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Geschäftszahl
1Ob104/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GMBH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 64.839,06 EUR sA, in eventu wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2022, GZ 14 R 155/21y-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. August 2021, GZ 33 Cg 11/21m-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.895,55 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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