Haftet der Betreiber auch ohne Verschulden für gefährliche Anlagen?
günstig für Betreiber betrifft Geschädigte, Konsument, Unternehmer, Betreiber
Ja, aber nur bei wirklich gefährlichen Anlagen. Eine Haftung ohne Verschulden kommt in Betracht, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein besteht, nicht erst dann, wenn er durch besondere Umstände gefährlich wird. Ein Schaden muss sehr wahrscheinlich sein oder außergewöhnlich hoch ausfallen können. Eine Rolltreppe zählt in der Regel nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Heißer Wannenboden in Rehabilitationsklinik – Gefährdungshaftung verneint.OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017
- Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 7 Ob 203/15a, 16.12.2015
- Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 I
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