Welche Betriebe gelten überhaupt als gefährlich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 7 Ob 203/15a, 16.12.2015
- Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
- Eine Wassersprunganlage ist kein gefährlicher Betrieb.OGH 9 Ob 70/06v, 15.11.2006
- Der bloße Betrieb eines Pistengerätes mit Schneefräse entspricht nicht den Kriterien für die Annahme eines gefährlichen Betriebs.OGH 9 ObA 49/04b, 15.09.2004
- Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist.OGH 1 Ob 306/99b, 25.07.2000
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Rasenmähtraktor - kein gefährlicher Betrieb.OGH 2 Ob 2416/96z, 19.12.1996
- Die besondere Haftung des Betriebsinhabers für einen gefährlichen Betrieb tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist.OGH 8 Ob 604/87, 26.01.1988
- Hier: "Sturmboot" - Schaukel - kein gefährlicher BetriebOGH 4 Ob 506/84, 10.07.1984
- BetonpumpeOGH 8 Ob 245/80, 12.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029913 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.
Der Hersteller haftet auch dem Endverbraucher, weil der erste Kaufvertrag Schutzwirkungen zugunsten dessen entfaltet, der über eine Kette von Verträgen berechtigt ist. Er darf keine technisch mangelhaften Sachen in Verkehr bringen und muss auf Gefahren hinweisen, mit deren Eintritt er rechnen musste. Wer sich als Hersteller ausgibt, haftet auch dann, wenn er die Ware nicht selbst erzeugt hat; unter mehreren Beteiligten haftet nur jener, aus dessen Bereich der Fehler stammt.