Haftet jemand ohne Verschulden für jede gefährliche Tätigkeit?
günstig für Betriebsinhaber betrifft Unternehmer, Betriebsinhaber, Geschädigte, Privatpersonen
Nein. Ohne eigenes Verschulden haften Sie nur, wenn Ihr Betrieb andere nicht bloß zufällig, sondern schon wegen seiner allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährdet. Diesen Begriff darf man nicht weit ausdehnen. Wer im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, haftet deshalb nicht schon allein deswegen ohne Verschulden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf nicht zu weit ausgedehnt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 7 Ob 203/15a, 16.12.2015
- Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit im besonderen Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.OGH 1 Ob 549/92, 01.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
RHPflG §1a
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