Haftet der Betreiber der Sommerrodelbahn auch ohne Verschulden?
günstig für Betreiber betrifft Besucher, Betreiber, Geschädigte, Konsumenten
Nein. Der Betrieb einer Sommerrodelbahn fällt nicht unter die verschuldensunabhängige Haftung für gefährliche Betriebe. Wollen Sie Ersatz, müssen Sie dem Betreiber ein Verschulden nachweisen. Dasselbe gilt etwa für eine Gokarthalle oder eine Rolltreppe.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Betrieb einer Sommerrodelbahn unterliegt nicht der Gefährdungshaftung nach dem EKHG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
- Hier: Gokart-Halle.OGH 2 Ob 84/00t, 30.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 2 Ob 56/24k, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 81/16z, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §2
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