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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 45/17g

Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.

Der Hersteller haftet auch dem Endverbraucher, weil der erste Kaufvertrag Schutzwirkungen zugunsten dessen entfaltet, der über eine Kette von Verträgen berechtigt ist. Er darf keine technisch mangelhaften Sachen in Verkehr bringen und muss auf Gefahren hinweisen, mit deren Eintritt er rechnen musste. Wer sich als Hersteller ausgibt, haftet auch dann, wenn er die Ware nicht selbst erzeugt hat; unter mehreren Beteiligten haftet nur jener, aus dessen Bereich der Fehler stammt.

Nein. Auch wenn regelmäßig Mehlsäcke über den Gehsteig geliefert werden und ausrinnendes Mehl mit Regenwasser eine rutschige Masse bildet, macht das eine Bäckerei nicht zu einem gefährlichen Betrieb. Eine Haftung ohne Verschulden kommt daher nicht in Betracht.

Nein. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers greift nicht schon dann, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Sie besteht erst, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist.

Nein. Ohne eigenes Verschulden haften Sie nur, wenn Ihr Betrieb andere nicht bloß zufällig, sondern schon wegen seiner allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährdet. Diesen Begriff darf man nicht weit ausdehnen. Wer im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, haftet deshalb nicht schon allein deswegen ohne Verschulden.

In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich eng begrenztes Ereignis. Schäden, die durch dauernde Einwirkung entstehen, sind kein Unfall und nur dann geschützt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten stehen. Ob die Schädigung körperlich oder seelisch ausgelöst wurde und ob die Folgen sofort oder erst später auftreten, spielt keine Rolle.

Nein. Der Schutz der Unfallversicherung erfasst nur Handlungen, die mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in der Anstalt zeitlich, örtlich und ursächlich zusammenhängen. Ein Spaziergang außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen zählt zum privaten Bereich, auch wenn er als gesundheitsfördernd empfohlen wurde.

In der Regel nicht. Sind Sie während der Unterbringung in einer solchen Einrichtung unfallversichert, gilt deren Träger als Ihr Dienstgeber. Ihm kommt daher derselbe Haftungsschutz zugute, und er muss Ihnen den Schaden grundsätzlich nur ersetzen, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat.

Ja, aber nur bei wirklich gefährlichen Anlagen. Eine Haftung ohne Verschulden kommt in Betracht, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein besteht, nicht erst dann, wenn er durch besondere Umstände gefährlich wird. Ein Schaden muss sehr wahrscheinlich sein oder außergewöhnlich hoch ausfallen können. Eine Rolltreppe zählt in der Regel nicht dazu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ASVG § 175 ASVG § 307d ASVG § 333 ASVG § 335 ASVG § 74 ASVG § 8

Entscheidungstext

57 Absätze, 25.230 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

2Ob45/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*anstalt, *, 2. K* Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 27.022,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2016, GZ 12 R 24/16m-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 2015, GZ 11 Cg 25/13x-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.898,17 EUR (darin enthalten 316,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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