Haftet der Betreiber eines Autodroms auch ohne Verschulden?
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Der Betrieb einer Autodromanlage gilt nicht als gefährlicher Betrieb. Es fehlt eine Gefahrenquelle, die den in den besonderen Haftungsgesetzen ausdrücklich erfassten entspricht. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht daher nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Betrieb einer Autodromanlage ist kein "gefährlicher Betrieb", weil keine Gefahrenquelle vorliegt, die den von den Haftpflichtgesetzen, insbesondere vom EKHG, ausdrücklich erfaßten entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gokart-Halle.OGH 2 Ob 84/00t, 30.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029895 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 56/24k, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- ABGB § 1315
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